Satzung

 

Satzung
Stadtfeuerwehrverband Stuttgart e.V.

Stand 19.11.1999
Vorbemerkung
Soweit in dieser Satzung personenbezogene Begriffe enthalten sind, wurde die bisher
übliche Form verwendet. Diese Form steht sowohl für die weibliche als auch für die
männliche Bezeichnung. Bei Wiedergabe und dergleichen sind gegebenenfalls die
jeweiligen Zusätze zu ergänzen.
§ 1 – Name, Sitz, Rechtsstellung
(1) Die Feuerwehren in der Landeshauptstadt Stuttgart bilden den „Stadtfeuerwehr-
verband Stuttgart e.V.“, nachfolgend „SFV“ genannt.
(2) der SFV hat seinen Sitz in Stuttgart. Er wurde am 19.11.1999 in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
(3) Der SFV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Der am 21. März 1973 in Stuttgart als nicht rechtsfähiger Verein gegründete
Stadtfeuerwehrverband Stuttgart wechselt mit dieser Satzung und der Eintragung in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart seine Rechtsform in die eines
eingetragenen Vereins (§ 55 BGB). Dieser Rechtsformwechsel erfolgt durch förmliche
Verbandsgründung. Die Gründungsmitglieder, die natürliche oder juristische Personen
sein können, sind mit dieser förmlichen Gründung vollberechtigte Mitglieder des SFV
und werden unmittelbar danach zu fördernden Mitgliedern gemäss ³ 3 Abs. 1 d) dieser
Satzung.
§ 2 – Aufgaben und Zweck
(1) Der SFV fördert das Feuerwehrwesen und verfolgt dabei ausschließlich und unmittel- bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke – Feuerschutz“ der Abgabenordnung (Anl. 7 Nr. 13 EStR). Der Verband ist selbstlos tätig.
(2) Die Verwirklichung des Satzungszwecks erfolgt insbesondere durch:
a) Förderung des Feuerwehrwesens innerhalb der Landeshauptstadt Stuttgart,
b) Förderung und Betreuung der Mitgliedsfeuerwehren, ihrer Gliederungen, deren Jugend- und Altersorganisationen sowie der musiktreibenden Züge durch Vertretung
ihrer Interessen sowie Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung,
c) Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit den Stellen der Landeshauptstadt
Stuttgart, die für den Brandschutz, das Rettungswesen, den Katastrophen- und
Bevölkerungsschutz verantwortlich sind,
d) Weiterbildung von Feuerwehrangehörigen und Austausch feuerwehrtechnischer und
-taktischer Erfahrungen,
e) Werbung für den Feuerwehrgedanken, insbesondere durch die Verbesserung der
Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie den vorbeugenden Brand- und Gefahren- schutz,
f) Förderung gemeinnütziger, sozialer Einrichtungen der Feuerwehren,

g) Unterstützung von durch Feuerwehrdienstunfälle in Not geratenen Feuerwehr- angehörigen im Bereich der Landeshauptstadt Stuttgart,
h) Förderung der Geschichtsforschung und Dokumentation über die Feuerwehr
Stuttgart,
i) Förderung und Unterstützung kameradschaftlicher Verbindungen der Mitglieds- feuerwehren zu Feuerwehren außerhalb der Landeshauptstadt Stuttgart sowie zu anderen
Hilfsorganisationen.
(3) Der SFV kann Mitglied anderer Vereine, Verbände, Stiftungen oder ähnlichen
Institutionen sein. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Verbandsausschuss mit
Zweidrittelmehrheit.
(4) Der SFV ist bei Inkrafttreten dieser Satzung Mitglied des Deutschen Feuerwehr-
verbandes, des Landesfeuerwehrverbandes Baden-Württemberg, des Vereins
Baden-Württembergisches Feuerwehrheim „St. Florian“ und der Gustav-Binder-Stiftung.
§ 3 – Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des SFV sind oder können sein:
a) die einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr,
b) die Abteilung Berufsfeuerwehr,
c) die Werk- und Betriebsfeuerwehren,
d) fördernde Mitglieder.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Verbandsausschuss.
Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe hierüber
mitzuteilen. Die Mitgliedschaft entsteht mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme.
§ 4 – Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, können auf Beschluss des Verbandsausschusses vom Verbandsvorsitzenden zu Ehren- mitgliedern ernannt werden.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe der Satzung an allen Einrichtungen und
Veranstaltungen des Verbandes teil.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten, insbesondere Aufgaben und Zweck des SFV zu verfolgen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den SFV und seine Organe bei der Durchführung der Aufgaben und der Verbandsgeschäfte zu unterstützen.
§ 6 – Verbandsorgane
(1) Organe des SFV sind
a) die Verbandsversammlung,
b) der Verbandsausschuss,
c) der Verbandsvorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr.
§ 7 – Verbandsversammlung
(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Verbandsversammlung sind:
a) die Mitglieder des Verbandsvorstandes,
b) die Mitglieder des Verbandsausschusses,
c) die Delegierten.
(2) Die Delegierten werden von den Mitgliedern entsprechend § 3 Abs. (1) a) – c) gewählt. Die Mitglieder wählen für jeweils angefangene 30 aktive Feuerwehrangehörige einen Delegierten für die Dauer einer Versammlung. Die Bemessung der Delegierten richtet sich nach der Zahl der aktiven Feuerwehrangehörigen des Vorjahres (Stichtag:
31. Dezember). Die Delegierten sind rechtzeitig, spätestens jedoch 4 Wochen vor der
Verbandsversammlung der Geschäftsstelle des SFV zu benennen. Jeder Delegierte hat  nur eine Stimme. Stimmrechtsvollmachten sind unzulässig. Eine mehrfache Stimmrechts- ausübung aufgrund der Zugehörigkeit zu einem anderen Verbandsorgan ist unzulässig.
(3) Die Verbandsversammlung findet jährlich statt. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die Mitglieder einzuberufen. Einzuladen sind auch Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder. Ein Stimmrecht steht diesen nicht zu.
(4) Die Verbandsversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn der Verbandsausschuss dies beschließt oder dies mindestens von einem Drittel der Mitglieder nach § 3 Absatz 1 a) – c) schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt wird.

(5) Die Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden geleitet.
(6) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder Anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7) Bei Satzungsänderungen müssen zwei Drittel der stimmberechtighten Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sein. Beschlüsse hierüber bedürfen einer Zweidrittel- mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
(8) Ist eine Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 6 Wochen eine neue Verbandsversammlung mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der
Einaldung besonders hinzuweisen.
Dies gilt auch für Satzungsänderungen.
(9) Anträge zur Verbandsversammlung können vom Verbandsvorstand, Verbands- ausschuss, jedem stimmberechtigtren Mitglied der Verbandsversammlung und den Mitgliedern des Verbandes nach § 3 Abs. 1 gestellt werden. Die Anträge müssen
mindestens zwei Wochen vor Beginn der Verbandsversammlung schriftlich beim Verbandsvorstand eingegangen sein. Davon unberührt können Dringlichkeitsanträge auch noch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Über die Zulassung entscheidet die Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
(10) Über die Beratung und Beschlussfassungen ist eine Niederschrift zu fertigen.
Sie ist vom Verbandsvorsitzenden gegenzuzeichnen. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung erhält ein Exemplar der Niederschrift. Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage, gerechnet nach Zustellung. Über die Einsprüche entscheidet der Verbandsausschuss.
(11) Zur Verbandsversammlung kann der Verbandsvorsitzende im Einvernehmen mit dem Verbandsausschuss Persönlcihkeiten und Organisationen, die dem SFV nahestehen, einladen.
§ 8 – Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner drei Stellvertreter,
b) Entgegennahme der Jahres-, Kassen- und Kassenprüfberichte sowie die Entlastung des Verbandsvorstandes und des Fachgebietsleiters Kassenwesen,
c) Genehmigung des Haushaltsplanes,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Beratung und Entscheidung wichtiger Angelegenheiten des SFV,
g) Beratung und Beschlussfassung von Satzungsänderungen,
h) Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung.
(2) Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung auf eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Sie sind in getrennter,
geheimer Wahl einzeln zu wählen.
(3) Die Wahlen werden vom Verbandsvorsitzenden geleitet. Steht er selbst zur Wahl,
leitet sie einer seiner Stellvertreter. Stehen auch diese zur Wahl, ist ein Wahlleiter
von der Verbandsversammlung zu wählen.
§ 9 – Verbandsausschuss
(1) Der Verbandsausschuss besteht aus:
a) dem Verbandsvorstand,
b) dem Stadtjugendfeuerwehrwart,
c) dem Sprecher der Altersabteilung,
d) dem Sprecher der musiktreibenden Züge,
e) dem Geschäftsführer
f) dem Fachgebietsleiter Kassenwesen,
g) vier aktiven Vertretern der Freiwilligen Feuerwehrabteilungen,
h) zwei Vertretern der Abteilung Berufsfeuerwehr und
i) einem Vertreter der Werk- und Betriebsfeuerwehren.
(2) Die Amtszeit der Verbandsausschussmitglieder beträgt fünf Jahre. Diese
Amtszeit gilt ebenfalls für die bestellten Fachgebietsleiter, die nicht dem
Verbandsausschuss angehören.
(3) Der Verbandsausschuss wird vom Verbandsvprsitzenden einberufen und geleitet.
Er ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Der Verbandsvorsitzende muss den
Verbandsausschuss einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der
Ausschussmitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt wird.
(4) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Verbandsvorsitzenden

oder einem Stellvertreter mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(5) Über Beratungen und Beschlüsse des Verbandsausschusses ist eine Niederschrift
zu fertigen; sie ist vom Verbandsvorsitzenden gegenzuzeichnen. Jedes Ausschussmitglied erhält ein Exemplar.
(6) Der Verbandsvorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Verbandsausschuss weitere
Personen einladen bzw. beratend hinzuziehen.
§ 10 – Aufgaben des Verbandsausschusses
Der Verbandsausschuss hat folgende AUFGABEN.
a) Vorbereitung der Verbandsversammlung,
b) Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung
c) Unterstützung des Verbandsvorstandes,
d) Beraten und beschließen über alle wichtigen Fragen, soweit nicht die
Verbandsversammlung zuständig ist,
e) Aufnahme bzw. Ablehnung von Mitgliedern,
f) Ausschluss von Mitgliedern,
g) Festsetzen einer geschäfts- und Kassenordnung,
h) Beschluss über die Bestellung des Geschäftsführers,
i) Festlegung von Fachgebieten,
j) Beschluss über die Bestellung der Fachgebietsleiter,
k) Bestellung der Delegierten für Außenvertretungen des Verbandes bei Verhinderung
von Mitgliedern des Verbandsvorstandes, oder wenn mehr Delegierte erforderlich sind,
l) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11 – Verbandsvorstand
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus:
a) dem Verbandsvorsitzenden,
b) den drei Stellvertretern des Verbandsvorsitzenden,
– Dem erweiterten Vorstand gehört ausserdem der Feuerwehrkommandant (Leiter der
Feuerwehr Stuttgart) an, der in seiner Verbandsfunktion keine Aussenvertretung des
Verbandes wahrnehmen kann. Die Aufgabe dieses Vorstandsmitglieds beschränkt sich
auf die Innenverwaltung des Verbands.
c) dem Feuerwehrkommandanten.
(2) Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den SFV gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Verbandsvorstand wird vom Verbandsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder es verlangen.
(4) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verbandsvorsitzenden.

(5) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen.
Sie ist vom Vorstandsvorsitzenden gegenzuzeichnen. Die Mitglieder des Verbands- vorstandes und des Verbandsausschusses erhalten jeweils ein Exemplar.
(6) Der Verbandsvorsitzende kann zu den Sitzungen des Verbandsvorstandes weitere
Personen einladen bzw. beratend hinzuziehen.
§ 12 – Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
a) die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses auszuführen,
b) die Verwaltung des Verbandes zu besorgen,
c) über alle Verbandsfragen zu beschließen, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuss oder der Verbandsvorsitzende
allein zuständig ist,
d) jährlich der Verbandsversammlung Berichte über seine Tätigkeit zu erstatten,
e) Delegierte für Außenvertretung zu sein.
(2) Der Verbandsvorsitzende hat folgende Aufgaben bzw. Rechte und Pflichten:
a) Repräsentation des SFV nach innen und außen,
b) Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsorgane,
c) Zeichnungsbefugnis für den SFV,
d) Erteilung von Auszahlungsanweisungen an den Fachgebietsleiter
Kassenwesen gemäß Kassenordnung,
e) Einsichtnahme in alle Unterlagen der Kassenführung,
f) Bestellung des Geschäftsführers auf Beschluss des Verbandsausschusses,
g) Bestellung von Fachgebietsleitern auf Beschluss des Verbandsausschusses,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Beschluss des Verbandsausschusses,
i) Einladung von Persönlichkeiten zu den Sitzungen der Verbandsorgane.
§ 13 – Verwaltung und Geschäftsführung
(1) Die Tätigkeit sämtlicher Organe des SFV ist ehrenamtlich.
(2) Für die Verwaltung und laufende Geschäftsführung des SFV wird eine
Geschäftsstelle eingerichtet, die von einem Geschäftsführer geleitet wird.
(3) Für die Verwaltung der Geschäftsführung erlässt der Verbandsausschuss
eine Geschäftsordnung.
(4) Das Geschäftsjahr des SFV ist das Kalenderjahr
§ 14 – Kassenwesen
(1) Der Fachgebietsleiter Kassenwesen hat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Anlagevermögen Buch zu führen, den Jahresabschluss zu fertigen und ihn mit einem Bericht über die Kassenentwicklung den Organen des SFV vorzulegen. Er hat dem Verbandsvorsitzenden und den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die Kassenbücher zu gewähren und auf Verlangen die Kassenbelege und sonstigen Unterlagen der Kassenführung vorzulegen.
(2) Die Einnahmen des SFV bestehen aus:
a) Beiträgen der Mitglieder,
b) Spenden,
c) sonstige Einnahmen.
(3) Die Einnahmen können verwendet werden:
a) für Ausgaben zum Zweck der Aufgabenerfüllung,
b) zur Zahlung von Beiträgen an Organisationen, in denen der SFV Mitglied ist,
c) zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Reisekosten.
(4) Die Mittel des SFV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Rechtsgeschäfte dürfen nur bis zur Höhe des Kassenvermögens getätigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Die Kasse ist jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
(7) Für die Kassenführung erlässt der Verbandsausschuss eine Kassenordnung.
§ 15 – Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag an den SFV, dessen Höhe von der
Verbandsversammlung festgelegt wird. Es können abgestufte Beitragshöhen festgelegt werden. Der Beitrag ist spätestens vier Wochen nach Rechnungsstellung fällig. In diesem Mitgliedsbeitrag sind die Beiträge für den Deutschen Feuerwehrverband, den
Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg, den Verein Baden-Württembergisches
Feuerwehrheim „St. Florian“ sowie der Gustav-Binder-Stiftung enthalten.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Jahresbeiträgen
freigestellt.
§ 16 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung der
Mitgliedsfeuerwehr sowie durch Auflösung des SFV.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes aus dem SFV ist jeweils nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat zuvor beim Verbandsvorsitzenden eingegangen sein.
(3) Ein Mitglied, das mit dem Jahresbeitrag trotz Mahnung im Rückstand ist, die Beschlüsse der Verbandsversammlung missachtet oder sich satzungswidrig verh
ält, kann auf Beschluss des Verbandsausschusses aus dem SFV ausgeschlossen werden.
§ 17 – Rechtsformänderung
Der Stadtfeuerwehrverband Stuttgart e.V. ist ab der in § 1 Abs. 4 genannten Rechtsformänderung für die Landeshauptstadt Stuttgart alleinvertretungsberechtigter Stadtfeuerwehrverband. Der zuvor existierende Stadtfeuerwehrverband Stuttgart in der
Form eines nicht eingetragenen Vereins hat ab dem vorgenannten Termin der Rechts-
formänderung den Namen „Stadtfeuerwehrverband Stuttgart e.V.“ angenommen.
§ 18 – Auflösung des Stadtfeuerwehrverbandes
(1) Der SFV wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung vertreten sind und hiervon mindestens drei Viertel für die Auflösung stimmen.
(2) Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb der nächsten
sechs Wochen eine neue Verbandsversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Versammlungsmitgleider mit einfacher Mehrheit über die
Auflösung des SFV beschließt.
(3) Im falle einer Auflösung des SFV oder für den Fall, dass der gemeinnützige Zweck
entfällt, fällt das vorhandene Vermögen – zur Verwendung gemeinnütziger Zwecke des
Feuerwehrwesens – an die Landeshauptstadt Stuttgart.
 
Stuttgart, 26.11.1999

Manfred Adis
Vorstandsvorsitzender
Stadtfeuerwehrverband Stuttgart e.V.

 

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